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Allgemeine Geschäftsbedingungen der HTG Group Reise beim Vertragsabschluss einer Hadsch- oder Umrareise

HTG Group führt bei den gebuchten Reisen die Betreuung der Reiseteilnehmer durch. Die Reise selbst wird von der HTG Group veranstaltet, deren AGBs wie folgt gelten:

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil des zwischen HTG Group, nachstehend „HTG Group“, als Reiseveranstalter und dem Kunden zustande gekommenen Reisevertrags. Sie werden von Ihnen durch die Buchung anerkannt und ergänzen die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651a ff. BGB sowie die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß Abschnitt 3 BGB- InfoV.

Haftung für Inhalte1. Leistungsänderung

Abänderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von den vertraglichen Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn sie nach Vertragsabschluss erforderlich werden, nicht gegen Treu und Glauben durch den Reiseveranstalter veranlasst sind und im Übrigen nicht den Gesamtzuschnitt der Reise beeinträchtigen. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung wie auch kurzfristige Wechsel von Fluggeräten oder Fluggesellschaften bleiben ausdrücklich vorbehalten.

2. Nichtinanspruchnahme von Leistungen

Soweit Reiseteilnehmer die im Reiseprogramm enthaltenen Dienstleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch nehmen, ergeben sich daraus keine Vergütungsansprüche

2. 3. Haftung, Mitwirkungspflichten des Reisenden, Geltendmachung von Ansprüchen

a. Der Veranstalter haftet für die ordnungsgemäße Durchführung der bei ihm gebuchten Reise entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Reisevertragsrechts.

b. Treten bei Durchführung der Reise Mängel auf, müssen diese - auch zur Wahrung reisevertraglicher Ansprüche - aus schließlich dem Veranstalter oder dessen örtlicher Vertretung angezeigt werden. Vor einer Kündigung des Vertrages infolge eines Mangels ist dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

c. Ansprüche aufgrund mangelhafter Erbringung vertraglich geschuldeter Reiseleistungen sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ausschließlich gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Der Reisende und der Veranstalter vereinbaren für vertragliche Ansprüche des Reisenden - auch solche aus Verletzung vor vertraglicher oder nebenvertraglicher Pflichten - eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Reiseleitung und Personal sonstiger Leistungsträger sind nicht berechtigt, Ansprüche gegen den Veranstalter entgegenzunehmen oder anzuerkennen.

d. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden alleine wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, so kann sich auch der Veranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.

e. Der Veranstalter haftet nicht für Störungen oder Mängel, die bei Leistungen auftreten, deren Erbringung nach dem Inhalt des Reisevertrages nicht geschuldet ist (Fremdleistungen). Dies gilt insbesondere für Zusatzprogramme am Reiseziel.

4. Höhere Gewalt

Wird die Reise infolge höherer Gewalt (z.B. innere Unruhen oder Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung kann nach Antritt der Reise durch den Veranstalter konkludent durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

5. Abtretung

Eine Abtretung aller Ansprüche des Reiseteilnehmers aus Anlass der Reise - gleich aus welchem Rechtsgrund - an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Die gerichtliche Geltendmachung abgetretener Ansprüche ist ausgeschlossen

6. Pass, Visa-, Zoll-, Devisen und Gesundheitsvorschriften

Der Reisende ist grundsätzlich selbst verantwortlich, dass für seine Person die zur Durchführung der Reise erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere gesetzliche Bestimmungen beachtet werden. Gleiches gilt für die Beschaffung erforderlicher Reisedokumente.

7. Änderungen nach Vertragsschluss: Umbuchung der Reise, Buchung Ersatzreisender, Storno, Änderung Reisepreis.

a. Umbuchungen von Reisen können ausschließlich durch Stornierung der ursprünglichen Reise zu den jeweils vereinbarten Stornogebühren und anschließender Neubuchung zum jeweiligen Reisepreis angeboten werden.

b. Gebühren für die Einbuchung eines Ersatzreisenden (sog. Name-Change-Gebühren) auf Anfrage.

c. Aufgrund der starken staatlichen Reglementierungen der gebuchten Reise seitens der saudischen Behörden gelten folgende Stornogebühren: Bis 60 Tage vor Reisebeginn 50%, bis 30 Tage 75% und ab 15 Tage vor Reisebeginn 100% des Reisepreises.

d. Der Veranstalter behält sich vor, den ausgeschriebenen und in der Buchungsbestätigung festgehaltenen Reisepreis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 2 Monate liegen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 10 % oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistungen diesem gegenüber geltend zu machen. Es wird außerdem ausdrücklich empfohlen eine Reiseversicherung inklusive Reiserücktrittversicherung abzuschließen.

8. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit. Die Wirksamkeit des Reisevertrags als solchem bleibt unberührt.

Stand: 01.04.2015